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veröffentlicht im Palma Kurier, 10.03 2000)
Josef Beuys hat den Leitsatz geprägt "Alles ist
Kunst". Dem wird heftig widersprochen vom Spiegelautor
Dietmar Piepers. Seine Gegenthese: Ein Kunstwerk ist
erst dann ein Kunstwerk, wenn es Käufer gibt, die dafür
Geld zahlen. Wer sich auf den Balearen umschaut wird
schnell erkennen, dass es hier viele Künstler und Werke
der verschiedensten Qualitäten gibt. Auch die gezahlten
Preise variieren erheblich. Die Mallorquiner selbst pflegen,
namentlich in ihren Restaurants, ein Potpourri der verschiedensten
Bilder auszustellen. Das fachkundige Publikum konzentriert
sich auf einige wenige von Mallorquinern oder auch Deutschen
betriebenen Galerien. Zu letzteren beispielhaft erwähnt
seien hier die Galerien von Frau Kunstmann in Santanyi oder
die in Fachkreisen bekannte Galerie in Deia. Weiterhin engagieren
sich auch mallorquinische Gemeinden, so hat etwa die Gemeinde
Inca ihren alten Bahnhof als Ausstellungsfläche zur Verfügung
gestellt.
Mäzene, Sponsoren und Spekulanten
Wie unterscheidet sich ein Mäzen von einem Sponsor?
Wenn Kunst eine Ware ist, dann gibt es auch wahre Spekulanten
in kleinem und in grossem Stil, im Einzelfall oder in gewerblicher
Art und Weise.
Da Mallorca ein Tourismusziel ist, haben Landschaftsbilder
einen besonderen Erinnerungswert und lassen sich daher praktisch
immer verkaufen. Welcher auf Mallorca tätige Maler ist
daher noch nicht mit der Anregung konfrontiert worden, sich
doch auch einmal auf Landschaftsbilder zu verlegen. Aber auch
andere Kunstgegenstände lassen sich vom Mäzen zur
Steigerung von dessen Ansehen sehr gut in der Kombination
mit dem Lebensgefühl und dem guten Wetter auf Mallorca
präsentieren. Die Galerie Minkner sei hier beispielhaft
genannt.
Die Kunst am Tor zum Internet
Der Einstieg ins Internet war für Dr. Werner Stürenburg,
Internetgalerist für Gemälde, Skulpturen und Fotografien
alles andere als berauschend. Die zunächst wenig hoffnungsvolle
Erkenntnis nach einigen Monaten Internetpräsentation
war die betriebswirtschaftliche Bilanz: "Internetumsatz
0". Dies hat den virtuellen Internetgaleristen allerdings
nicht vollkommen entmutigt, sondern im Gegenteil angespornt.
Ein Interview hierzu mit Dr. Werner Stürenberg zu dessen
Erfahrungen mit der Internetpäsentation findet sich unter
der Internetadresse: http://www.autoresponder.de/internetmarketing/interviews/Stuerenberg.htm.
Für Werner Stürenberg ist der Kunstmarkt zwar ein
Markt mit eigenen Gesetzen. Da sich Kunst aber per Katalog
verkaufen liesse und das Internetangebot in etwa einem Katalogangebot
entspreche, müsse dieses Medium letztendlich auch nutzbar
sein.
Obgleich er natürlich wisse, dass Kunstobjekte oft im
Zusammenhang mit deren sinnlicher Wahrnehmung verkauft würden.
Nicht zuletzt spielt auch der persönliche Kontakt zum
Galeristen oder zum Künstler oft eine wichtige Rolle.
Andererseits sieht Werner Stürenberg auch interessante
Vorteile in der Internetpräsentation. So sei eine Abbildung
mikroskopisch klein zu durchleuchten, eine Skulptur dreidimensional
darzustellen oder es besteht die Möglichkeit Kunstwerke
in einer Art Diaschau zu präsentieren.
Werden die Künstler vom Urheberrecht ausreichend
geschützt?
Abzuklären bleibt in diesem Zusammenhang die Frage,
ob ein Maler, der seine Werke im Internet präsentiert,
auch gegen Übertragung seiner Werke auf andere Datenbanken
und in den PC des Endnutzers geschützt sein wird.
Diese Frage kann nunmehr mit einem tendenziellen Ja beantwortet
werden.
So wurde eine Regierungskonferenz Ende des Jahres 1996 in
Genf mit einer Vereinbarung abgeschlossen, derzufolge ein
besonderes Recht der Verbreitung an die Öffentlichkeit
anerkannt wurde und damit trotz eigener Interneteingabe seiner
Gemälde dem Künstler noch das Recht zur weiteren
Verbreitung verbleibt.
Für vertragliche Regelungen von Künstlern mit den
Medien zeichnen sich aktuell auf EU-Ebene drei Entwicklungsperspektiven
ab.
Zum einen die für die Urheber eher ungünstigen
sogenannten Buy-out-Verträge, die mögliche
Weiterentwicklung der traditionellen Nutzungsverträge,
die dem Urheber die Beibehaltung seiner Verbotsrechte in weitem
Umfang ermöglicht, sowie, als dritte Alternative, ein
für den Künstler eher ungünstiges Zwangslizenzsystem.
Letzteres wird allerdings vornehmlich unter vorgehaltener
Hand und weniger öffentlich diskutiert.
Zurück zur Aktualität: Gemäss Paragraph 26
des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist der Kunsthändler
und Kunstversteigerer verpflichtet, bei Weiterveräusserungen
eines Kunstwerkes einen Anteil von 5% des Weiterveräusserungserlöses
an den Urheber oder, im Fall von dessen Tod, an dessen Rechtsnachfolger
zu zahlen. Dieser Anspruch steht den Erben bis 70 Jahre nach
dem Tod des Künstlers zu. Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz
sind anspruchsberechtigt ausser den deutschen Künstlern
auch Künstler aus denjenigen Staaten in denen ein entsprechendes
Recht greift. Dies gilt namentlich für Frankreich und
Spanien.
Noch ein Wort zur Vertragspraxis in den Galerien
Die Vertragspraxis zwischen Galeristen und Künstlern
kennt eine grosse Bandbreite. Einmal zahlt der Galerist dafür,
dass der Künstler ausstellt, dann wiederum mietet der
Künstler quasi Ausstellungsflächen des Galeristen
an. Einmal werden Kunstwerke vom Galeristen angekauft, dann
wieder in Kommission genommen oder schlichtweg eben nur der
Ausstellungsplatz vermietet. Klare schriftliche Regelungen
beugen auch hier unangenehmen Nachwehen vor. Der Künstler,
der sein Werk dem Galeristen in Kommission überlässt,
kann häufig nicht oder nur schlecht kontrollieren, ob,
wann und zu welchem Preis der Galerist sein Werk verkauft
hat. Hier empfiehlt sich eine zeitlich genau fixierte Abrechnungsregelung
mit Angabe der vollen Adresse des Käufers und einer schriftlichen
Bestätigung, gegebenenfalls als eidesstattliche Erklärung,
welcher Preis vereinbart und gezahlt wurde.
Umgekehrt machen Galerien oft unangenehme Erfahrungen mit
Vereinbarungen dahin gehend, dass sie bei während der
Ausstellung getätigten Verkäufen mit entsprechenden
Prozentsätzen am Verkaufspreis partizipieren. Auch hier
geht es um die praktische Überprüfbarkeit. So mancher
Künstler wandte sich in der Vergangenheit vertrauensvoll
an den Interessenten, um ihm mitzuteilen, dass er das in der
Ausstellung wahrgenommene Bild doch nach der Ausstellung direkt
zu günstigeren Konditionen, - ohne den Provisionsanteil
des Galeristen -, erwerben könne. Diese nicht ganz feine
Art ist im übrigen rechtlich gesehen nicht nur ein zivilrechtlicher
Vertragsbruch, sondern auch strafrechtlich als Betrug zu qualifizieren.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz und andere
Regelungen
Nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes sowie des Künstlersozial-versicherungsgesetzes
sind grundsätzlich alle Verkäufe von Werken der
bildenden Kunst mit einer Abgabe belegt.
Die Verwertungsgemeinschaft Bild-Kunst und der Arbeitskreis
deutscher Kunsthandelsverbände haben allerdings über
einen Rahmenvertrag aus dem Jahre 1980 die Aufbringung beider
Abgaben vom Einzelverkaufsfall über ein Pauschalverfahren
vereinfacht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen hat der Verband der
deutschen Kunstspediteure entwickelt, um den Transportvertrag
sicherlich nicht zum Nachteil der Kunstspediteure, zu vereinfachen.
Die Verwertungsgemeinschaft Bild-Kunst, kurz "VG
Bild-Kunst"
Diese Verwertungsgemeinschaft vertritt die Künstler
und sichert deren Urheber- und Folgerechte gegenüber
den Verwertern und Nutzern sowohl in Deutschland als auch
international.
Die Verbesserung der Kunstförderung und die Sicherung
der Arbeitsplätze Kunst hat sich der 1972 gegründete
Bundesverband bildender Künstler mit Bundesgeschäftsstelle
in Bonn zur Aufgabe gestellt.
Von Grünbüchern, Clearingsstellen und guten
Vorsätzen
Nur wenn es gelingt einen Rechts- und Honorarrahmen
zu schaffen, der den wirklich kreativen Menschen sichere und
angemessene Existenzgrundlagen schafft, hat die Medienwirtschaft
in der Informationsgesellschaft eine Chance. Solche
und ähnliche Aussagen können zumindest eine vordergründige
Logik für sich in Anspruch nehmen mit besonderer Bedeutung
für den Bereich der Kunst.
Die Rechtewahrnehmung und Rechtdurchsetzung in der Praxis
sieht allerdings mitunter anders aus.
Die EU-Kommission schlägt in ihrem Grünbuch zum
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft zur Erleichterung
des Handels mit Rechten zwischen Rechtsinhabern und Multimedia-Produzenten
die Einrichtung sogenannter Clearingsstellen vor.
Diese sind nun allerdings nicht als Schlichtungsstellen konzipiert,
sondern sollen ganz im Gegenteil im Vorfeld den Kontakt und
damit die gemeinschaftliche wirtschaftliche Verwertung von
Rechtsanbietern und Rechtsverwertern ermöglichen. Im
Idealfall bieten diese Clearingsstellen den Nutzern die Rechte
der Urheber verschiedener Sparten verwaltungs- und kostengünstig
an, machen diese zugänglich und ermöglichen zumindest
Informationskontakte zur Anbahnung von Verträgen zwischen
Rechtsinhabern und Nutzern.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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