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Kunst als Ware oder die Wahre Kunst?  zurück
strichel_hori

veröffentlicht im Palma Kurier, 10.03 2000)

Josef Beuys hat den Leitsatz geprägt "Alles ist Kunst". Dem wird heftig widersprochen vom Spiegelautor Dietmar Piepers. Seine Gegenthese: “Ein Kunstwerk ist erst dann ein Kunstwerk, wenn es Käufer gibt, die dafür Geld zahlen”. Wer sich auf den Balearen umschaut wird schnell erkennen, dass es hier viele Künstler und Werke der verschiedensten Qualitäten gibt. Auch die gezahlten Preise variieren erheblich. Die Mallorquiner selbst pflegen, namentlich in ihren Restaurants, ein Potpourri der verschiedensten Bilder auszustellen. Das fachkundige Publikum konzentriert sich auf einige wenige von Mallorquinern oder auch Deutschen betriebenen Galerien. Zu letzteren beispielhaft erwähnt seien hier die Galerien von Frau Kunstmann in Santanyi oder die in Fachkreisen bekannte Galerie in Deia. Weiterhin engagieren sich auch mallorquinische Gemeinden, so hat etwa die Gemeinde Inca ihren alten Bahnhof als Ausstellungsfläche zur Verfügung gestellt.

Mäzene, Sponsoren und Spekulanten

Wie unterscheidet sich ein Mäzen von einem Sponsor? Wenn Kunst eine Ware ist, dann gibt es auch wahre Spekulanten in kleinem und in grossem Stil, im Einzelfall oder in gewerblicher Art und Weise.

Da Mallorca ein Tourismusziel ist, haben Landschaftsbilder einen besonderen Erinnerungswert und lassen sich daher praktisch immer verkaufen. Welcher auf Mallorca tätige Maler ist daher noch nicht mit der Anregung konfrontiert worden, sich doch auch einmal auf Landschaftsbilder zu verlegen. Aber auch andere Kunstgegenstände lassen sich vom Mäzen zur Steigerung von dessen Ansehen sehr gut in der Kombination mit dem Lebensgefühl und dem guten Wetter auf Mallorca präsentieren. Die Galerie Minkner sei hier beispielhaft genannt.

Die Kunst am Tor zum Internet

Der Einstieg ins Internet war für Dr. Werner Stürenburg, Internetgalerist für Gemälde, Skulpturen und Fotografien alles andere als berauschend. Die zunächst wenig hoffnungsvolle Erkenntnis nach einigen Monaten Internetpräsentation war die betriebswirtschaftliche Bilanz: "Internetumsatz 0". Dies hat den virtuellen Internetgaleristen allerdings nicht vollkommen entmutigt, sondern im Gegenteil angespornt. Ein Interview hierzu mit Dr. Werner Stürenberg zu dessen Erfahrungen mit der Internetpäsentation findet sich unter der Internetadresse: http://www.autoresponder.de/internetmarketing/interviews/Stuerenberg.htm.

Für Werner Stürenberg ist der Kunstmarkt zwar ein Markt mit eigenen Gesetzen. Da sich Kunst aber per Katalog verkaufen liesse und das Internetangebot in etwa einem Katalogangebot entspreche, müsse dieses Medium letztendlich auch nutzbar sein.

Obgleich er natürlich wisse, dass Kunstobjekte oft im Zusammenhang mit deren sinnlicher Wahrnehmung verkauft würden. Nicht zuletzt spielt auch der persönliche Kontakt zum Galeristen oder zum Künstler oft eine wichtige Rolle.

Andererseits sieht Werner Stürenberg auch interessante Vorteile in der Internetpräsentation. So sei eine Abbildung mikroskopisch klein zu durchleuchten, eine Skulptur dreidimensional darzustellen oder es besteht die Möglichkeit Kunstwerke in einer Art Diaschau zu präsentieren.

Werden die Künstler vom Urheberrecht ausreichend geschützt?

Abzuklären bleibt in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Maler, der seine Werke im Internet präsentiert, auch gegen Übertragung seiner Werke auf andere Datenbanken und in den PC des Endnutzers geschützt sein wird.

Diese Frage kann nunmehr mit einem tendenziellen Ja beantwortet werden.

So wurde eine Regierungskonferenz Ende des Jahres 1996 in Genf mit einer Vereinbarung abgeschlossen, derzufolge ein besonderes Recht der Verbreitung an die Öffentlichkeit anerkannt wurde und damit trotz eigener Interneteingabe seiner Gemälde dem Künstler noch das Recht zur weiteren Verbreitung verbleibt.

Für vertragliche Regelungen von Künstlern mit den Medien zeichnen sich aktuell auf EU-Ebene drei Entwicklungsperspektiven ab.

Zum einen die für die Urheber eher ungünstigen sogenannten “Buy-out”-Verträge, die mögliche Weiterentwicklung der traditionellen Nutzungsverträge, die dem Urheber die Beibehaltung seiner Verbotsrechte in weitem Umfang ermöglicht, sowie, als dritte Alternative, ein für den Künstler eher ungünstiges Zwangslizenzsystem. Letzteres wird allerdings vornehmlich unter vorgehaltener Hand und weniger öffentlich diskutiert.

Zurück zur Aktualität: Gemäss Paragraph 26 des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist der Kunsthändler und Kunstversteigerer verpflichtet, bei Weiterveräusserungen eines Kunstwerkes einen Anteil von 5% des Weiterveräusserungserlöses an den Urheber oder, im Fall von dessen Tod, an dessen Rechtsnachfolger zu zahlen. Dieser Anspruch steht den Erben bis 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers zu. Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz sind anspruchsberechtigt ausser den deutschen Künstlern auch Künstler aus denjenigen Staaten in denen ein entsprechendes Recht greift. Dies gilt namentlich für Frankreich und Spanien.


Noch ein Wort zur Vertragspraxis in den Galerien

Die Vertragspraxis zwischen Galeristen und Künstlern kennt eine grosse Bandbreite. Einmal zahlt der Galerist dafür, dass der Künstler ausstellt, dann wiederum mietet der Künstler quasi Ausstellungsflächen des Galeristen an. Einmal werden Kunstwerke vom Galeristen angekauft, dann wieder in Kommission genommen oder schlichtweg eben nur der Ausstellungsplatz vermietet. Klare schriftliche Regelungen beugen auch hier unangenehmen Nachwehen vor. Der Künstler, der sein Werk dem Galeristen in Kommission überlässt, kann häufig nicht oder nur schlecht kontrollieren, ob, wann und zu welchem Preis der Galerist sein Werk verkauft hat. Hier empfiehlt sich eine zeitlich genau fixierte Abrechnungsregelung mit Angabe der vollen Adresse des Käufers und einer schriftlichen Bestätigung, gegebenenfalls als eidesstattliche Erklärung, welcher Preis vereinbart und gezahlt wurde.

Umgekehrt machen Galerien oft unangenehme Erfahrungen mit Vereinbarungen dahin gehend, dass sie bei während der Ausstellung getätigten Verkäufen mit entsprechenden Prozentsätzen am Verkaufspreis partizipieren. Auch hier geht es um die praktische Überprüfbarkeit. So mancher Künstler wandte sich in der Vergangenheit vertrauensvoll an den Interessenten, um ihm mitzuteilen, dass er das in der Ausstellung wahrgenommene Bild doch nach der Ausstellung direkt zu günstigeren Konditionen, - ohne den Provisionsanteil des Galeristen -, erwerben könne. Diese nicht ganz feine Art ist im übrigen rechtlich gesehen nicht nur ein zivilrechtlicher Vertragsbruch, sondern auch strafrechtlich als Betrug zu qualifizieren.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz und andere Regelungen

Nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes sowie des Künstlersozial-versicherungsgesetzes sind grundsätzlich alle Verkäufe von Werken der bildenden Kunst mit einer Abgabe belegt.

Die Verwertungsgemeinschaft Bild-Kunst und der Arbeitskreis deutscher Kunsthandelsverbände haben allerdings über einen Rahmenvertrag aus dem Jahre 1980 die Aufbringung beider Abgaben vom Einzelverkaufsfall über ein Pauschalverfahren vereinfacht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen hat der Verband der deutschen Kunstspediteure entwickelt, um den Transportvertrag sicherlich nicht zum Nachteil der Kunstspediteure, zu vereinfachen.

Die Verwertungsgemeinschaft Bild-Kunst, kurz "VG Bild-Kunst"

Diese Verwertungsgemeinschaft vertritt die Künstler und sichert deren Urheber- und Folgerechte gegenüber den Verwertern und Nutzern sowohl in Deutschland als auch international.

Die Verbesserung der Kunstförderung und die Sicherung der Arbeitsplätze Kunst hat sich der 1972 gegründete Bundesverband bildender Künstler mit Bundesgeschäftsstelle in Bonn zur Aufgabe gestellt.

Von Grünbüchern, Clearingsstellen und guten Vorsätzen

“Nur wenn es gelingt einen Rechts- und Honorarrahmen zu schaffen, der den wirklich kreativen Menschen sichere und angemessene Existenzgrundlagen schafft, hat die Medienwirtschaft in der Informationsgesellschaft eine Chance”. Solche und ähnliche Aussagen können zumindest eine vordergründige Logik für sich in Anspruch nehmen mit besonderer Bedeutung für den Bereich der Kunst.

Die Rechtewahrnehmung und Rechtdurchsetzung in der Praxis sieht allerdings mitunter anders aus.

Die EU-Kommission schlägt in ihrem Grünbuch zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft zur Erleichterung des Handels mit Rechten zwischen Rechtsinhabern und Multimedia-Produzenten die Einrichtung sogenannter “Clearingsstellen” vor. Diese sind nun allerdings nicht als Schlichtungsstellen konzipiert, sondern sollen ganz im Gegenteil im Vorfeld den Kontakt und damit die gemeinschaftliche wirtschaftliche Verwertung von Rechtsanbietern und Rechtsverwertern ermöglichen. Im Idealfall bieten diese Clearingsstellen den Nutzern die Rechte der Urheber verschiedener Sparten verwaltungs- und kostengünstig an, machen diese zugänglich und ermöglichen zumindest Informationskontakte zur Anbahnung von Verträgen zwischen Rechtsinhabern und Nutzern.

Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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