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Es ist einfach zu erstellen und einfach abzuändern.
Ein Ehegatte muss das Ehegattentestament vollumfänglich
handschriftlich schreiben, der andere kann sich auf das Unterschreiben
beschränken.
Und, mit dem privatschriftlichen Ehegattentestament kann
auch über Spanienvermögen, generell über das
gesamte Weltvermögen, verfügt werden.
Sollten Ehegatten also immer diese Testierform wählen?
Generell dann, wenn sie gemeinsam einvernehmlich verfügen
möchten über Ihr Vermögen, sicherlich eine
häufige und legitime Situation.
Was gilt es zu beachten?
Ist keine wechselseitige Bindung an das Ehegattentestament
gewünscht, so muss dies im Ehegattentestament ausdrücklich
erwähnt werden.
Natürlich bleibt entscheidend, dass Sie inhaltlich in
ihrem Sinne richtig verfügen und diese Inhalte auch zur
Rechtswirksamkeit und praktischen Umsetzung führen.
Bei Spanienvermögen kann es sinnvoll sein, in getrennten
notariellen spanischen Testamenten letztwillig zu verfügen.
Dies vereinfacht die Abwicklung und vermeidet bei der Erbnachfolge
den Weg über Deutschland, insbesondere das deutsche Nachlassgericht.
Zurückhaltung ist bei der gegenseitigen Einsetzung als
Alleinerbe und Einsetzung einer dritten Person als Schlusserbe,
insbesondere bei Spanienvermögen, angezeigt, warum?
Grund für diese Warnung ist die spanische Erbschaftssteuer.
Betreffend das Spanienvermögen ist der Freibetrag für
Ehegatten auf ca. 15.000 € begrenzt. Der Restbetrag wird,
progressiv ansteigend, mit 7 34 % besteuert, wohlgemerkt
bei Ehegatten.
Im übrigen reicht der spanische Erbschaftssteuerspitzensatz
bis 81,6 %. Und, Grundlage der Erbschaftsbesteuerung in Spanien
ist Marktwert der Immobilie! Allerdings wird in der Rechtspraxis
ein geringfügiger Mindestwertansatz noch toleriert, je
nach Einzelfall unterschiedlich.
So dürfte im Ergebnis in Spanien in der Rechtspraxis
ein ähnlicher Besteuerungsausgangswert anzusetzen sein,
wie beim in Deutschland zur Anwendung kommenden sogenannten
gesetzlich vorgesehenen Ertragswertverfahrens, wenngleich
die Wege des Zustandekommens höchst unterschiedlich sind.
Bleibt die Problematik mit den weitgehend fehlenden Erbschaftssteuerfreibeträgen
in Spanien.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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